Was gebaut ist
Eine Markierung schützt einen Wert, indem sie an ihm hängt und mit ihm reist. Damit sie das tut, muss jemand sie anlegen, an Typen und Eigenschaften hängen, Personen zuordnen und prüfen, ob sie wirkt. Diese Seite beschreibt die Schritte, in der Reihenfolge, in der man sie geht.
Im System · ARGUS · FORGE
- Eine Rolle außerhalb, ein Objekt innerhalb von geschachtelten Grenzen (Regel und Umgebung).
- Der Weg nach innen führt durch jede Grenze.
- Neben der Quelle steht eine Frist für die Aufbewahrung.
Erstens: der Katalog
Begriff · Ontologie
Die gemeinsame Beschreibung einer Organisation: Objekttypen mit Eigenschaften, Beziehungen, Regeln und Handlungen, als Daten mit Version, Herkunft und Recht.
Jede Markierung beginnt als Eintrag im Katalog. Er nennt den Namen, die Bedeutung in einem Satz, den Verantwortlichen, die Rechtsgrundlage oder Weisung, aus der sie folgt, und die Regel, wer sie tragen darf. Ein Name ohne Verantwortlichen wird nicht angelegt, denn ohne ihn gibt es niemanden, der über Anträge und Herabstufungen entscheidet.
Der Katalog ist Teil der Ontologie. Er hat Versionen, eigene Rechte und einen eigenen Verlauf. Wer ihn pflegt, ist eine eigene Rolle und nicht dieselbe, die Daten lesen oder Handlungen ausführen darf.
Zweitens: an Typen und Eigenschaften hängen
Eine Markierung wird zuerst an Typen und Eigenschaften gehängt und nicht an einzelne Objekte. Alle Objekte des Typs tragen sie dann von selbst, auch die, die erst entstehen. An einem einzelnen Objekt steht sie nur als Ausnahme, mit Begründung. Abgeleitete Werte erben die Markierungen ihrer Eingaben, und das Bild, in dem ein Wert erscheint, ändert daran nichts.
Drittens: Personen und Rollen zuordnen
Wer einen Wert lesen will, muss jede seiner Markierungen erfüllen. Die Zuordnung zu einer Person ist ein Antrag mit Zweck und Dauer, den der Verantwortliche der Markierung freigibt. Sie läuft von selbst ab und lässt sich jederzeit entziehen. Gruppen im Verzeichnis geben keine Markierung, solange keine Abbildung sie zuordnet.
Viertens: prüfen, ob sie wirkt
Begriff · Kontext
Die begrenzte Information, auf deren Grundlage ein System arbeitet. Dazu gehören Herkunft, Aktualität, Widersprüche und Rechte.
Zu jeder Markierung gehören Testfälle. Für eine Reihe von Rollen steht fest, was sie sehen sollen und was nicht, und die Prüfung läuft gegen alle Wege, auf denen ein Wert erscheint: Abfrage, Graph, Suche, Bericht, Export und Kontext eines Agenten. Zeigt die Suche einen Treffer, den die Abfrage verweigert, ist das ein Fehler der Markierung und nicht des Testfalls.
Fünftens: ändern und entziehen
Eine Markierung zu senken oder zu entfernen ist eine eigene Handlung mit Begründung, Freigabe durch den Verantwortlichen und Eintrag im Verlauf. Ein Entzug wirkt sofort bei der nächsten Abfrage. Was der Betroffene bis dahin gesehen hat, steht im Zugriffsprotokoll mit Kennungen, nicht mit den Werten.
Schema
markierung: <name>
bedeutung: <ein satz>
verantwortlich: <rolle>
grundlage: <vorschrift | weisung>
tragen_darf: <regel>
an_typ: [<objekttyp>.<eigenschaft>]
vererbung: ja
zuordnung:
antrag: zweck_und_dauer
freigabe: verantwortlicher
ablauf: automatisch
testfaelle: [<rolle>_sieht, <rolle>_sieht_nicht]Grenze
- Grenze
- Das Verfahren ist geplant. Der Prototyp von Freigabe und Protokoll kennt keine Markierungen; Rollen und Rechte je Handlung sind nicht gebaut. Eine Zulassung für Verschlusssachen entsteht aus Markierungen nicht von selbst, sie setzt die Prüfung der Umgebung durch die zuständige Stelle voraus.
Fragen
- Wer darf Markierungen anlegen?
- Eine eigene Rolle, getrennt von Lesen und Ausführen. Jede Markierung hat außerdem einen Verantwortlichen, der über Zuordnung und Herabstufung entscheidet.
- Was geschieht mit Werten, wenn eine Markierung später dazukommt?
- Sie gilt ab der nächsten Abfrage für alle Werte des Typs. Was bis dahin gelesen wurde, steht im Zugriffsprotokoll.
Quellen
- NIST SP 800-162: Guide to Attribute Based Access Control (ABAC) Definition and ConsiderationsNIST. Attribute an Daten und Anfrage als Grundlage der Zugriffsentscheidung.
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)Amtlicher Text. Artikel 5, 9 und 32 als Grundlage personenbezogener Markierungen.