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    Glossar / Begriff

    Cookie-Banner, im Compliance-Kontext.

    Ein Cookie-Banner holt die Einwilligung für nicht erforderliche Zugriffe auf das Endgerät ein. Den Rahmen setzen Paragraf 25 TDDDG und die DSGVO.

    Ein Cookie-Banner ist die Oberfläche, über die ein Anbieter die Einwilligung in das Speichern und Auslesen nicht erforderlicher Informationen im Endgerät einholt und dokumentiert. Rechtsgrundlage für den Zugriff ist in Deutschland Paragraf 25 TDDDG, für die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten die DSGVO mit den Anforderungen an die Einwilligung aus Artikel 4 Nummer 11 und Artikel 7. Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache Planet49 (C-673/17) entschieden, dass ein vorangekreuztes Kästchen keine wirksame Einwilligung ist; der Bundesgerichtshof ist dem in der Entscheidung Cookie-Einwilligung II gefolgt. Die Datenschutzkonferenz der deutschen Aufsichtsbehörden geht in ihrer Orientierungshilfe davon aus, dass Ablehnen genauso einfach möglich sein muss wie Zustimmen.

    Beispiele aus dem Mittelstand

    • Ein deutscher Onlineshop stellt Ablehnen und Zustimmen auf die erste Ebene des Banners, statt die Ablehnung in eine Unterseite zu verlegen.
    • Ein Softwareanbieter blockiert Marketing-Skripte bis zur Einwilligung und protokolliert Zeitpunkt, Umfang und Version des Banners.
    • Ein Verlag ordnet die Einbindung von Kartendiensten und Videoportalen je Zweck zu, statt sie pauschal als notwendig zu führen.

    Folge-Fragen

    Brauchen technisch notwendige Cookies eine Einwilligung?

    Paragraf 25 Absatz 2 TDDDG nimmt Zugriffe aus, die für einen ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich sind. Warenkorb- und Sitzungs-Cookies werden üblicherweise darunter gefasst.

    Zählt Weiterscrollen als Einwilligung?

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss die Einwilligung eine eindeutige bestätigende Handlung sein. Passives Verhalten wird dem nicht gleichgesetzt.

    Was regelt die Einwilligungsverwaltungsverordnung?

    Sie konkretisiert Paragraf 26 TDDDG und regelt anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, über die Nutzer ihre Entscheidungen zentral verwalten können.

    Wie weist man eine Einwilligung nach?

    Artikel 7 Absatz 1 DSGVO legt die Nachweispflicht dem Verantwortlichen auf. Consent-Werkzeuge protokollieren dafür Zeitpunkt, Umfang und Bannerversion. Ob die konkrete Ausgestaltung trägt, gehört in eine anwaltliche Prüfung.

    Cookie-Banner in der Praxis.

    Wo dieser Begriff in deinem Geschäft konkret wird, beginnt die Arbeit. Wir nennen klar, ob die Idee in unser Studio passt.

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