TDDDG (früher TTDSG), im Compliance-Kontext.
Das TDDDG regelt in Deutschland den Zugriff auf Informationen im Endgerät. Paragraf 25 verlangt für Cookies und ähnliche Techniken eine Einwilligung.
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) ist das deutsche Gesetz, das den Schutz von Informationen in den Endgeräten der Nutzer regelt. Diesen Namen trägt es seit Mai 2024, zuvor hieß es Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG). Zentral ist Paragraf 25 TDDDG: Das Speichern von Informationen im Endgerät und der Zugriff auf dort gespeicherte Informationen sind nur mit Einwilligung zulässig. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Zugriff allein der Übertragung einer Nachricht dient oder für einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist. Die Norm setzt Artikel 5 Absatz 3 der ePrivacy-Richtlinie um und gilt unabhängig davon, ob die Information personenbezogen ist.
Beispiele aus dem Mittelstand
- Ein deutscher Onlineshop trennt im Consent-Werkzeug Warenkorb- und Session-Speicher von Marketing-Pixeln, weil beide Gruppen unter Paragraf 25 TDDDG unterschiedlich zu beurteilen sind.
- Ein Softwareanbieter dokumentiert für jedes eingebundene Skript, ob es vor oder erst nach der Einwilligung geladen wird.
- Ein österreichischer Betrieb ordnet denselben Sachverhalt nach Paragraf 165 TKG 2021 ein, weil dort die nationale Umsetzung steht.
Folge-Fragen
Gilt das TDDDG nur für Cookies?
Paragraf 25 TDDDG knüpft an das Speichern von und den Zugriff auf Informationen im Endgerät an. Erfasst sind daher auch Local Storage, Geräte-Fingerprinting und vergleichbare Techniken.
Wie verhält sich das TDDDG zur DSGVO?
Paragraf 25 TDDDG betrifft den Zugriff auf das Endgerät. Die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der DSGVO. Beide Prüfungen laufen nebeneinander.
Was gilt in Österreich und der Schweiz?
Österreich regelt den Endgerätezugriff in Paragraf 165 TKG 2021. Die Schweiz stellt in Artikel 45c des Fernmeldegesetzes auf Information und Widerspruchsmöglichkeit ab.
Wann greift die Ausnahme der unbedingten Erforderlichkeit?
Paragraf 25 Absatz 2 TDDDG nennt die Nachrichtenübertragung und die Erforderlichkeit für einen ausdrücklich gewünschten Dienst. Ob ein konkretes Skript darunter fällt, ist eine Einzelfallfrage für die anwaltliche Prüfung.
TDDDG (früher TTDSG) in der Praxis.
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