Widerrufsrecht im Fernabsatz, im Compliance-Kontext.
Verbraucher können Fernabsatzverträge ohne Begründung widerrufen. Paragraf 312g und Paragraf 355 BGB geben 14 Tage, dazu treten Belehrungspflichten.
Das Widerrufsrecht im Fernabsatz gibt Verbrauchern das Recht, einen ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Grundlage sind Paragraf 312g BGB für das Recht selbst und Paragraf 355 BGB für Ausübung und Frist; die Frist beträgt 14 Tage. Ihr Beginn richtet sich nach Paragraf 356 BGB, beim Warenkauf regelmäßig ab Erhalt der Ware. Paragraf 312d BGB in Verbindung mit Artikel 246a EGBGB verlangt eine Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss, für die das Gesetz ein Muster bereitstellt. Paragraf 312g Absatz 2 BGB nennt eng gefasste Ausnahmen, etwa nach Kundenspezifikation angefertigte Waren oder entsiegelte Hygieneartikel.
Beispiele aus dem Mittelstand
- Ein deutscher Onlineshop bindet Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular vor dem Bestellabschluss ein und legt sie der Bestellbestätigung bei.
- Ein Möbelhersteller prüft für maßgefertigte Stücke die Ausnahme des Paragraf 312g Absatz 2 BGB, statt sie pauschal für das gesamte Sortiment anzunehmen.
- Ein B2B-Händler ordnet Bestellungen nach Paragraf 13 und Paragraf 14 BGB zu, weil das Widerrufsrecht an den Verbrauchervertrag anknüpft.
Folge-Fragen
Gilt das Widerrufsrecht auch im B2B?
Nein, es knüpft an Verbraucherverträge an. Ob eine Person als Verbraucher oder Unternehmer handelt, richtet sich nach Paragraf 13 und Paragraf 14 BGB.
Was folgt aus einer fehlenden Belehrung?
Paragraf 356 BGB knüpft den Fristbeginn an die ordnungsgemäße Belehrung. Fehlt sie, beginnt die Frist nicht wie vorgesehen; das Gesetz sieht für den Warenkauf eine Höchstgrenze vor.
Wer trägt die Kosten der Rücksendung?
Paragraf 357 BGB lässt zu, die unmittelbaren Rücksendekosten dem Verbraucher aufzuerlegen, wenn darüber vor Vertragsschluss informiert wurde.
Wie ordnet man die Ausnahmen ein?
Die Tatbestände des Paragraf 312g Absatz 2 BGB sind eng gefasst. Ob ein Sortiment oder eine Fertigungsart darunter fällt, gehört in eine anwaltliche Prüfung.
Verwandte Begriffe
Widerrufsrecht im Fernabsatz in der Praxis.
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